Ein aktuell vom Arbeitsgericht Kiel entschiedener Fall gibt Anlass zu folgender Frage.
Was würden Sie tun, wenn Sie ein Arbeitszeugnis erhalten, das in der Unterschriftenzeile ein Smiley enthält?
a) Den Arbeitgeber auffordern, das Zeugnis neu auszustellen,
und zwar ohne Smiley
b) Zum Rechtsanwalt gehen
c) Einfach so hinnehmen
d) Kommt darauf an, ob das Smiley lacht oder traurig guckt
Antwort a): Sie können es versuchen, zumal wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben. Leider häufig erfolglos.
Antwort b): Ist auf jeden Fall eine gute Option.
Antwort c): Ist auf jeden Fall falsch.
Antwort d): Ist ein ganz guter Gedanke, aber letztlich falsch.
Grundsätzlich haben motivierte oder unmotivierte Zusätze oder Zeichen und Zeichnungen in Zeugnissen nichts zu suchen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt bereits entschieden und ergibt sich auch aus dem Gesetz (§ 109 Abs. 2 Satz 2 GewO: „keine Merkmale, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.“). Beispiel: Ein senkrechter Strich links von der Unterschrift soll die Mitgliedschaft des Beurteilten in einer Gewerkschaft symbolisieren.
Dennoch kommt es immer wieder vor, das Arbeitgeber versuchen, in Zeugnissen versteckte Botschaften nicht nur in die Zeugnissprache zu verpacken, sondern ihrem Unmut auch durch versteckte Zeichen oder, wie im aktuellen Fall, durch ein trauriges Smiley Ausdruck zu verleihen. Das sollte man sich keinesfalls gefallen lassen.
So dachte auch der Kläger im eingangs erwähnten Fall. Sein Arbeitgeber hatte in der Unterschrift unter dem Arbeitszeugnis ein Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln versteckt. Gleichzeitig hatte er behauptet, das Smiley sei fester Bestandteil seiner Unterschrift. Im Prozess stellte sich heraus, dass dies insofern stimmte, als er in seine Unterschrift tatsächlich stets ein Smiley integrierte, allerdings ein lachendes! Aus diesem Grund verpflichtete das Gericht ihn, auch in diesem Fall das Zeugnis mit einem lachenden Smiley zu unterschreiben.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf die ganz normale, regelmäßige Unterschrift des Arbeitgebers. Im entschiedenen Fall dürfte das die biblischen „Steine statt Brot“ für den Arbeitnehmer bedeuten, denn grundsätzlich sollte ein Zeugnis gar keine Zusätze enthalten, auch keine Lachenden. Ein potenzieller neuer Arbeitgeber könnte nämlich ein lachendes Smiley auch dahingehend interpretieren, dass der alte Arbeitgeber sich gefreut hat, den Arbeitnehmer (endlich) loszuwerden.
Der Wert von Zeugnissen ist nicht zu unterschätzen: Noch Jahre später können sie den Lebenslauf und die Karriere positiv oder negativ beeinflussen. Keinesfalls sollte man ein nur mäßiges Zeugnis einfach so hinnehmen.
Pia-Alexandra Kappus, Fachanwältin für Arbeitsrecht